Outsourcing der Hinweisgeber-Meldestelle
Von der Einrichtung der Meldewege
bis zur Prüfung der Hinweise: wir setzen das Hinweisgeberschutzgesetz für Sie um!
Von der Einrichtung der Meldewege
bis zur Prüfung der Hinweise: wir setzen das Hinweisgeberschutzgesetz für Sie um!
Seit dem 02.07.2023 gilt das Hinweisgeberschutz-gesetz in Deutschland. Damit sind Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle für die Einreichung von Hinweisen einzurichten.
Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern gilt diese Verpflichtung bereits heute, ein Verstoß dagegen ist jedoch erst ab dem 01.12.2023 bußgeldbewährt. Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen die interne Meldestelle erst ab dem 17.12.2023 anbieten.
Der Betrieb der Meldestelle bedeutet neben der Bereitstellung der Meldewege (z.B. über ein Online-Meldeportal) sowie Archivierungs- und Auskunftspflichten auch juristisches Know-How im Unternehmen.
Das ist notwendig, da die eingehenden Hinweise sowohl auf Ihre Stichhaltigkeit, als auch auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des Hinweisgeberschutzgesetzes geprüft werden müssen.
Eine Aufgabe, die Sie unserer Meinung nach nur mit juristisch ausgebildeten Ansprechpartnern zielführend und sicher umsetzen können.
Ihr Online-Meldeportal und die telefonische Hinweisaufnahme laufen zentral bei uns zusammen. Wir haben alle Aktivitäten im Blick und sind persönlich für Hinweisgeber da.
Die Abbildung vertraulicher Prozesse ist seit vielen Jahren unser Steckenpferd. Als externe Ansprechpartner sichern wir außerdem die Neutralität der Bearbeitung und vermeiden Befangenheit.
Betrieb der Meldewege, juristische Prüfung der Hinweise, Dokumentation, Umsetzung von Aufbewahrungsfristen, Abwicklung von Anfragen Betroffener – das können Sie alles getrost uns überlassen
Sie hören erst dann von uns, wenn ein Hinweis eingegangen ist, der nach unserer juristischen Prüfung durch Sie nachverfolgt werden sollte. Alles andere erledigen wir.
Zeit für den Showdown!
Wir haben den All-In-One-Whistleblower-Service mit der Lizenzierung eines beliebigen Hinweisgeber-Meldeportals verglichen. Hier finden Sie heraus, welche Lösung Ihnen mehr Arbeit abnimmt:
Bereitstellung der Portallösung zur digitalen Abgabe von Hinweisen.
Telefonischer Meldeweg mit persönlichem Ansprechpartner.
Prüfung eingehender Meldungen auf Stichhaltigkeit.
Juristische Prüfung eingehender Meldungen auf Anwendbarkeit des HinSchG.
Abstimmung mit Hinweisgebern zur Klärung des Hinweises, Einholen weiterer Informationen.
Aufbereitung geprüfter Hinweise für die Weiterbearbeitung im Unternehmen.
Optionale juristische Unterstützung bei der Weiterbearbeitung.
Bereitstellung der Portallösung zur digitalen Abgabe von Hinweisen.
Telefonischer Meldeweg mit persönlichem Ansprechpartner.
Prüfung eingehender Meldungen auf Stichhaltigkeit.
Juristische Prüfung eingehender Meldungen auf Anwendbarkeit des HinSchG.
Abstimmung mit Hinweisgebern zur Klärung des Hinweises, Einholen weiterer Informationen.
Setzen Sie auf mehr als 10 Jahre Erfahrung in der Umsetzung von Compliance-Systemen und vertraulichen Unternehmensprozessen mit den Experten des All-In-One-Whistleblower-Service!
Vertrauliche Prozesse sind sein Steckenpferd:
Dirk Munker bringt langjährige Erfahrung im Personalwesen, dem Aufbau von Datenschutzorganisationen und der Umsetzung von IT-Sicherheitsstrategien mit.
Er ist Ihr direkter Ansprechpartner bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Ihrem Unternehmen und für die Organisation des Meldesystems zuständig.
Der Whistleblowingexperte ist bereits seit 2011 als Hinweisgeberbeauftragter in Compliance-Systemen tätig.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht übernimmt Herr RA Schmid die juristischen Aufgabenbereiche beim Aufbau und dem Betrieb Ihrer Hinweisgebermeldestelle.
Wir machen keinen Unterschied:
die Preispakete für den All-In-One-Whistleblower-Service umfassen alle die gleichen Inhalte! Den Unterschied macht nur die Unternehmensgröße. Warum? Mehr Mitarbeiter bedeuten in der Regel auch mehr eingehende Hinweise und damit mehr Aufwand. Bei uns muss niemand auf Service verzichten!
Dazu kommt bei allen Paketen eine einmalige Einrichtungsgebühr in Höhe von EUR 500,00 netto.
Das Hinweisgeberschutzgesetz schreibt die Einrichtung der Hinweisgeber-Meldestelle für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern vor. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnisse handelt, gezählt wird die Anzahl Personen.
Für bestimmte Unternehmen ist der Betrieb einer Hinweisgeber-Meldestelle unabhängig von der Anzahl Beschäftigter verpflichtend. Diese Ausnahmen, wie z.B. für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsgesellschaften etc., sind im §12 HinSchG aufgeführt.
Manchmal laufen Dinge schief – oft ganz ohne Absicht, manchmal aber bringen wenige Akteure mit zweifelhaften Absichten eine ganze Organisation in Mißkredit. Ohne Hinweise der eigenen Mitarbeiter oder auch Geschäftspartner ist es oft schwer oder erst zu spät möglich, solche Verstöße zu entdecken und abzustellen. Kommt es zu Sanktionen gegen das Unternehmen, leiden Reputation, Umsatz und Wachstumschancen. Der Betrieb einer internen Meldestelle ist eine wichtige Möglichkeit, sich proaktiv für die Einhaltung rechtlicher und ethischer Rahmenbedingungen einzusetzen.
Für jeden Kunden richten wir ein Online-Meldeportal ein. Sie erhalten von uns einen Link zu Ihrem Meldeportal, den Sie an die relevaten Personengruppen weitergeben können. Die Meldungen erfolgen digital in diesem Portal.
Zusätzlich dazu können Sie die Möglichkeit nutzen, dass Hinweise telefonisch abgegeben werden. Dazu erhalten Sie von uns eine spezielle Telefonnummer. Die auf diesem Wege eingehenden Hinweise werden von uns im Meldeportal dokumentiert, so geht nichts verloren.
In unserem Meldeportal können wir hinterlegen, ob die Möglichkeit zur Abgabe anonymer Hinweise für Ihr Unternehmen freigeschaltet werden soll. Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt Ihnen frei, ob Sie anonyme Meldungen annehmen bzw. zulassen möchten, oder nicht. Die Entscheidung liegt also bei Ihnen.
Wirklich ganz wenig. Wir brauchen Sie für die Konfiguration der Ersteinrichtung. Danach hören Sie von uns erst wieder, wenn wir einen Hinweis erhalten haben, dem Sie nach vorhergehender juristischer Prüfung durch uns intern nachgehen sollten. Alle anderen Aufgaben – wie die Kommunikation mit Hinweisgebern, die juristische Prüfung von Hinweisen oder Einhaltung von Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten – erledigen wir für Sie.
Gute Frage. Im ersten Moment könnte man meinen, der Betrieb einer Hinweisgeber-Meldestelle erfordert keine gesonderten juristischen Kenntnisse.
Jetzt kommt das aber: ist ein Hinweis eingegangen, muss überprüft werden, ob dieser überhaupt gegen geltendes Recht verstößt und wenn ja, ob dieser Tatbestand in den Geltungsbereich des HinSchG fällt. Wir zumindest meinen, dass diese Prüfung in den Händen eines Juristen am Besten aufgehoben ist.
Was bedeutet das für Sie? Extra-Sicherheit, wenn Sie sich für den All-In-One-Whistleblower-Service entscheiden. Bei uns wird jeder einzelne eingehende Hinweis juristisch geprüft.
Nein, das müssen Sie nicht.
Sie können die Informationen zu den Meldewegen natürlich auch an Ihre Geschäftspartner, Lieferanten und Kunden weitergeben. Dadurch erhalten Sie ggf. Hinweise auf Fehlverhalten gegenüber Dritten, beispielsweise bei der unlauteren Bevorzugung eines Lieferanten in der Auftragsvergabe. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Meldewege gibt es aber nicht.
Hier hat sich der klassische Aushang am schwarzen Brett bewährt.
Es ist jedoch oft schwierig und fehlerbehaftet, sich einen Internet-Link vom Aushang abschreiben zu müssen bzw. diesen später im Browser einzutippen. Unser Tipp: binden Sie einen QR-Code ein. Diese QR-Codes können heutzutage von jeder Smartphone-Kamera ausgelesen werden, der Link zum Meldeportal wird dann direkt geöffnet.
Wenn Sie vermeiden möchten, dass Mitarbeiter mit gezücktem Smartphone vor dem schwarzen Brett stehen müssen, legen Sie gedruckte Flyer zum Thema aus, auf denen sich neben dem QR-Code zum Meldeportal natürlich auch die Telefonnummer für die mündliche Abgabe von Hinweisen befindet. Den Flyer können Mitarbeiter bequem mit nach Hause nehmen und haben im Ernstfall die notwendigen Daten parat.
Ja, wenn ein Hinweisgeber sich für den telefonischen Meldeweg entscheidet, sind persönlich erreichbar und nehmen den Hinweis im Gespräch auf. Das ist uns wichtig, denn manche Themen sind einfach zu sensibel oder auch komplex, um Sie in ein Formular zu tippen oder als Sprachnachricht in die Cloud zu schicken.
Als Sprachnachricht? Tatsächlich sieht so die Umsetzung des telefonischen Meldeweges bei einigen Anbietern von Online-Meldeportalen aus. Hinweisgeber können im System eine Sprachnachricht abspeichern.
Als Betreiber der Hinweisgeber-Meldestelle Ihres Unternehmens verstehen wir uns als Ihren verlängerten Arm bei der Kommunikation zu sehr vertraulichen Themen. Wir wollen einen wertschätzenden und gesprächsfördernden Rahmen für Ihre Mitarbeiter schaffen, dafür eignet sich der persönliche Kontakt am Besten.